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Besonderheiten bei Rechnungen bestimmter Berufsgruppen

Eine Rechnung zu erstellen, sollte eigentlich kein Problem sein und doch gibt es spezielle Anforderungen bei bestimmten Berufsgruppen. So etwa im Bauwesen. Hier werden Rechnungen auf Basis eines Werklohnvertrags gestellt. Allerdings muss unterschieden werden, ob es sich um einen

  • • VOB-Werkvertrag oder einen
  • • BGB-Werkvertrag handelt.


Demzufolge unterscheiden sich nämlich die Anforderungen, die an die Baurechnung als solches gestellt werden. Wurde ein VOB-Werkvertrag geschlossen, so muss eine überprüfbare Abrechnung vorgelegt werden, damit die Fälligkeit der Forderung überhaupt eintritt. Die konkreten Angaben, die benötigt werden, sind im VOB nachzulesen. Dabei werden auch Vorschriften dazu gemacht, binnen welchen Zeitrahmens die Rechnung vorgelegt werden muss.


Unterscheiden muss man beim VOB-Werkvertrag weiterhin dahingehend, ob es sich um einen

  • • Einheitspreisvertrag oder einen
  • • Pauschalpreisvertrag handelt


Der Pauschalpreisvertrag besagt, dass in der Rechnung nur klargestellt werden muss, dass die Leistung erbracht wurde. Bei einer Abrechnung auf Stunden- oder Materialbasis sind die geleisteten Stunden bzw. das verbrauchte Material einzeln aufzuführen.


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