Ebenso unterliegen die Rechnungen von Ärzten bestimmten Formvorschriften. Diese sind in § 12 Abs. 2 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ, geregelt. Darin heißt es, dass die Rechnung eines Arztes folgende Angaben enthalten muss:
Gebühren | Gebühren für voll-, teil-, vor- oder nachstationäre Leistungen | Entschädigungen nach §§ 4 bis 9 | Auslagen nach § 10 |
---|---|---|---|
Bezeichnung der erbrachten Leistungen – einzeln aufgeschlüsselt | Wie Gebühren, zusätzlich | Wie Gebühren, zusätzlich | Wie Gebühren, zusätzlich |
Nummer der erbrachten Leistungen nach Leistungsverzeichnis – einzeln aufgeschlüsselt | Minderungsbeträge nach § 6a | Ar der Entschädigung | Betrag der Auslagen |
Mindestdauer der Leistungen, sofern in der Leistungsbeschreibung genannt | - | Berechnung der Entschädigung | Art der Auslagen |
Betrag, der für die Leistungen veranschlagt wurde | - | - | Beleg oder sonstiger Nachweis ist beizufügen, wenn die Auslage den Betrag von 25,56 € übersteigt |
Steigerungssatz, der zum Ansatz kommt | - | - | Beleg oder sonstiger Nachweis ist beizufügen, wenn die Auslage den Betrag von 25,56 € übersteigt |
Hier sind Beispiel-Rechnungen, die mit dem Rechnungsverwalter erstellt wurden:
Um welche Funktionalität soll das Tool "Rechnungsverwalter" als Erstes erweitert werden?
"Wie sieht eine ordnungsgemäße Rechnung aus, damit sie der Finanzamt-Prüfung standhält?" zum Artikel
"Was muss bei der Rechnungslegung mit ausländischen Geschäftspartnern beachtet werden?" zum Artikel
"Rechnungen in kleinen Unternehmen" zum Artikel
"Besonderheiten bei Rechnungen bestimmter Berufsgruppen" zum Artikel