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Besonderheiten bei Rechnungen bestimmter Berufsgruppen

Rechnungen von Ärzten

Ebenso unterliegen die Rechnungen von Ärzten bestimmten Formvorschriften. Diese sind in § 12 Abs. 2 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ, geregelt. Darin heißt es, dass die Rechnung eines Arztes folgende Angaben enthalten muss:


  • • Datum, an dem die Leistung erbracht wurde




Gebühren Gebühren für voll-, teil-, vor- oder nachstationäre Leistungen Entschädigungen nach §§ 4 bis 9 Auslagen nach § 10
Bezeichnung der erbrachten Leistungen – einzeln aufgeschlüsselt Wie Gebühren, zusätzlich Wie Gebühren, zusätzlich Wie Gebühren, zusätzlich
Nummer der erbrachten Leistungen nach Leistungsverzeichnis – einzeln aufgeschlüsselt Minderungsbeträge nach § 6a Ar der Entschädigung Betrag der Auslagen
Mindestdauer der Leistungen, sofern in der Leistungsbeschreibung genannt - Berechnung der Entschädigung Art der Auslagen
Betrag, der für die Leistungen veranschlagt wurde - - Beleg oder sonstiger Nachweis ist beizufügen, wenn die Auslage den Betrag von 25,56 € übersteigt
Steigerungssatz, der zum Ansatz kommt - - Beleg oder sonstiger Nachweis ist beizufügen, wenn die Auslage den Betrag von 25,56 € übersteigt


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