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Besonderheiten bei Rechnungen bestimmter Berufsgruppen

Beim Einheitspreisvertrag müssen einzelne Leistungspositionen auch einzeln aufgeführt werden. Zudem ist ein Aufmaß beizufügen und es müssen die tatsächlich erbrachten Mengen angegeben werden. Dabei sollte sich die Rechnung an die Gliederung und Inhalte des Leistungsverzeichnisses anlehnen. Zudem müssen Nachaufträge, sowie Änderungen einzelner Leistungen kenntlich gemacht werden.


Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt die Baurechnung als prüffähig. Kommt es zum Gerichtsverfahren, kann das Gericht feststellen, dass die Fälligkeit der Rechnung aufgrund deren Fehlerhaftigkeit nicht gegeben ist. Der Werklohnanspruch wird erst dann als gegeben angesehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.


Liegt der Baurechnung hingegen ein BGB-Werkvertrag zugrunde, so muss keine Rechnung erstellt werden, um die Fälligkeit der Forderungen zu erhalten. Allerdings hat der Rechnungsempfänger bei fehlerhafter oder fehlender Rechnung ein Zurückbehaltungsrecht. Allerdings sind bei Baurechnungen stets die Einzelfälle zu prüfen, da sich hinsichtlich Vertragsgestaltung und –Durchführung große Unterschiede bei den Anforderungen an die Rechnung ergeben können.


Rechnungen von Anwälten

Auch die Rechnungen, die Anwälte ausstellen, unterliegen bestimmten Bedingungen. So gilt grundsätzlich, dass Anwälte eine Rechnung ausstellen müssen, wenn sie anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken erbracht oder für Unternehmen oder juristische Personen erbracht haben. Bei allen anderen Leistungserbringungen DARF der Anwalt eine Rechnung stellen, muss es aber nicht.


Die Rechnung muss dabei innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistungen gestellt werden. Verstreicht dieser Zeitpunkt, ohne dass es zur Rechnungslegung kam, so besteht eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend mittels Bußgeld geahndet werden kann. Weiterhin müssen auf der Rechnung von Anwälten folgende Bestandteile ersichtlich sein:


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Beispielrechnungen

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