Außerdem müssen in der Rechnung Leistungen aufgeführt bzw. gekennzeichnet werden, die aufgrund des Verlangens des Rechnungsempfängers erbracht wurden. Verzichtet werden darf auf die genaue Beschreibung der erbrachten Leistung, sofern der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird. Aus dieser muss hervorgehen, wie die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer lautet.
Generell sind ärztliche Leistungen, die der Linderung von Erkrankungen, deren Feststellung oder Heilung, sowie der Gesundheitsvorsorge dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Es darf dementsprechend keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Leistungen, die nicht in diesen Bereich fallen. Beispiele dafür sind:
In diesen Fällen muss nicht nur die Umsatzsteuer in der ärztlichen Rechnung ausgewiesen werden, sondern sind darüber hinaus auch alle umsatzsteuerrechtlichen Angaben auf der Rechnung mit zu vermerken.
Hier sind Beispiel-Rechnungen, die mit dem Rechnungsverwalter erstellt wurden:
Um welche Funktionalität soll das Tool "Rechnungsverwalter" als Erstes erweitert werden?
"Wie sieht eine ordnungsgemäße Rechnung aus, damit sie der Finanzamt-Prüfung standhält?" zum Artikel
"Was muss bei der Rechnungslegung mit ausländischen Geschäftspartnern beachtet werden?" zum Artikel
"Rechnungen in kleinen Unternehmen" zum Artikel
"Besonderheiten bei Rechnungen bestimmter Berufsgruppen" zum Artikel