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Besonderheiten bei Rechnungen bestimmter Berufsgruppen

  • 1. Angabe des Zeitpunktes der Leistung
    Hierbei ist es wichtig, einen korrekten Zeitraum zu nennen, da viele Rechtsanwälte der Soll-Versteuerung unterliegen und eine Ist-Versteuerung nicht beantragen können. Wird die Rechnung erst in einem Monat gestellt, der nach der Ausführung der Leistung liegt, liegt bereits eine Umsatzsteuerhinterziehung vor.
  • 2. Hinweis zur Aufbewahrungsfrist
    Stellt der Rechtsanwalt eine Rechnung an eine Privatperson aus, die sich über Leistungen beläuft, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, so muss auf der Rechnung ein Hinweis erfolgen, dass diese mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist. Andernfalls ist der Anwalt schadenersatzpflichtig gegenüber dem Mandanten, so dass er ein Bußgeld aufgrund der nicht eingehaltenen Aufbewahrungspflicht, das gegen seinen Mandanten verhängt wurde, zahlen muss.


Weiterhin gilt, dass Anwälte, sollten sie sich mit den Mandanten im Nachgang auf eine Verringerung des Honorars einigen oder fehlerhafte Rechnungen (zu hohe Rechnungen) erstellt haben, so muss eine Gutschrift erfolgen. Diese muss den Nettobetrag, die ausgewiesene Mehrwertsteuer, sowie den Bruttobetrag enthalten.


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Beispielrechnungen

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