Die Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen
Werden Rechnungen an Unternehmen im Ausland gestellt, so sind besondere Angaben auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen. Dabei gilt folgende Regel:
- a. Leistungen / Lieferungen innerhalb der EU sind in Zeile 41, Kennziffer 21 einzugeben.
- b. Leistungen / Lieferungen in Drittländern sind in Zeile 42, Kennziffer 45 anzugeben.
Die Zusammenfassende Meldung
Wer mit ausländischen Geschäftspartnern verkehrt, muss zudem die Zusammenfassende Meldung (ZM) ausfüllen. Diese ist regelmäßig quartalsweise abzugeben, kann freiwillig aber auch monatlich eingereicht werden. Stichtag ist jeweils der 25. des Folgemonats, in dem die Leistung erbracht wurde. Die ZM ist ausschließlich für Leistungen und Lieferungen zu erstellen, die innerhalb der EU erfolgten.
Hintergrund ist der, dass der Geschäftspartner die Leistungen / Lieferungen in seinem Land versteuern muss. Um zu überprüfen, ob diese Versteuerung erfolgt ist, ist es erforderlich, dass die ZM abgegeben wird. Dabei gelten folgende Kennzeichnungen:
- Innergemeinschaftliche Lieferung (Warenlieferungen) keine Kennzeichnung / 0
- Innergemeinschaftliche Leistung (Dienstleistungen) Kennzeichnung 1
- Dreiecksgeschäfte Kennzeichnung 2
Lieferungen und Leistungen an Privatpersonen, an Unternehmen oder Personen im Drittland, sowie andere Ausnahmen von der Grundregel, werden in der ZM nicht angegeben.
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