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Was muss bei der Rechnungslegung mit ausländischen Geschäftspartnern beachtet werden?

Besondere Rechnungsangaben erforderlich

Für diese Rechnungen an ausländische Geschäftspartner sind spezielle Angaben auf der Rechnung erforderlich. Innerhalb der EU und in Drittländern muss hier nochmals unterschieden werden. Folgende Grundregeln gelten dabei:


Rechnungslegung innerhalb der EU

Für die Rechnung werden folgende Angaben zusätzlich zu den übrigen Pflichtangaben benötigt:

  • → Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des Leistungserbringers (Rechnungsstellers),
  • → USt-ID des Leistungsempfängers (Rechnungsempfängers),
  • → Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld (Reverse-Charge-Verfahren).
Ab 2013 gilt dabei eine verpflichtende Textangabe, die lautet „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.


Rechnungslegung in Drittländer

Ist der Sitz des Unternehmens nicht innerhalb der EU, sondern in einem so genannten Drittland gelten andere Regelungen. Die Rechnungslegung orientiert sich dabei anhand der im Drittland geltenden Steuerregelungen, die zu erfragen sind. In jedem Fall sollte auf der Rechnung ein Vermerk enthalten sein, dass es sich um eine nicht steuerbare Leistung handelt, etwa wie folgt: „nicht im Inland steuerbare Leistung“. Umsatzsteuern sind auf Rechnungen in Drittländer weder an Unternehmen, noch an Privatpersonen auszuweisen.


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Beispielrechnungen

Hier sind Beispiel-Rechnungen, die mit dem Rechnungsverwalter erstellt wurden:

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