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Rechnungen in kleinen Unternehmen

Können auch längere Aufbewahrungsfristen gelten?

Die Aufbewahrungsfristen beginnen stets erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung erstellt wurde. Demnach kann eine Rechnung vom 15.04.2012 frühestens zum 01.01.2023 vernichtet werden. Es können aber auch längere Aufbewahrungsfristen gelten, und zwar in den folgenden Fällen:


  • 1. Festsetzungsfrist für Steuern ist noch nicht abgelaufen und Unterlagen sind für die betreffende Besteuerung von Bedeutung.
  • 2. Außenprüfung wurde bereits begonnen.
  • 3. Steuerfestsetzung erfolgte nach § 165 Abgabenordnung (AO) vorläufig.
  • 4. Steuerstrafrechtliche und bußgeldrechtliche Ermittlungen sind anhängig.
  • 5. Rechtsbehelfsverfahren schwebt bzw. ist aufgrund einer Außenprüfung zu erwarten.
  • 6. Anträge des Steuerpflichtigen, die mit den betreffenden Unterlagen begründet werden sollen.

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