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Besonderheiten bei Rechnungen bestimmter Berufsgruppen

Außerdem müssen in der Rechnung Leistungen aufgeführt bzw. gekennzeichnet werden, die aufgrund des Verlangens des Rechnungsempfängers erbracht wurden. Verzichtet werden darf auf die genaue Beschreibung der erbrachten Leistung, sofern der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird. Aus dieser muss hervorgehen, wie die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer lautet.


Generell sind ärztliche Leistungen, die der Linderung von Erkrankungen, deren Feststellung oder Heilung, sowie der Gesundheitsvorsorge dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Es darf dementsprechend keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.


Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Leistungen, die nicht in diesen Bereich fallen. Beispiele dafür sind:

  • • Lieferung von Kontaktlinsen / Schuheinlagen u. ä.
  • • Kosmetische Operationen


In diesen Fällen muss nicht nur die Umsatzsteuer in der ärztlichen Rechnung ausgewiesen werden, sondern sind darüber hinaus auch alle umsatzsteuerrechtlichen Angaben auf der Rechnung mit zu vermerken.


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Beispielrechnungen

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