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Gast

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MwST Senkung von 01.07.2020 - 31.12.2020
Geschrieben am 12.06.2020 um 12:39
Hallo,

sagt mal es gibt ab 01.07.2020 laut Bundesregierung eine MwsT. Senkung. Wann können wir mit einem Update rechnen.

Mit freundlichen Grüßen
Luck

Beiträge: 194
Registriert seit: 04.04.2015

Re: MwST Senkung von 01.07.2020 - 31.12.2020
Geschrieben am 12.06.2020 um 16:18 als Antwort an: Themenverfasser
Hallo,

überhaupt nicht. das kannst Du in den Einstellungen selber ändern. LG
Gast

Beiträge: 1

Re: MwST Senkung von 01.07.2020 - 31.12.2020
Geschrieben am 16.06.2020 um 16:18 als Antwort an: Themenverfasser
Hallo,

Klar kann ich den USt.-Satz in den Einstellungen ändern.
Wenn ich eine kumulative Rechnung schreiben muss (ein Teil der Leistung vor 1.7.20 und ein Teil der Leistung danach), dann müssen anteilig zwei USt.-Sätze ausgewiesen werden.
Das geht meines Wissens nicht.
Gibt es da eine Lösung?

Grüße
Taurus

Beiträge: 153
Registriert seit: 16.11.2015

Re: MwST Senkung von 01.07.2020 - 31.12.2020
Geschrieben am 16.06.2020 um 17:25 als Antwort an: Themenverfasser
Nein 2 Steuersätze kann man nicht benutzen.
Dann würde ich an deiner Stelle 2 Rechnungen schreiben und das dem Kunden gegenüber genauso argumentieren. Jeder wird Verständniss dafür haben.
Gast

Beiträge: 1

Re: MwST Senkung von 01.07.2020 - 31.12.2020
Geschrieben am 16.06.2020 um 17:52 als Antwort an: Themenverfasser
Ich glaube nicht , die 19 % sind fest eingestellt die habe ich nicht wegbekommen aber ich habe bei virtuellen neuen Rechnungen
dann den Satz bei der Eingabe unten manuell eingegeben und das geht .
Man könnte auch versuchen den Initialwert beim UST Satz in den Einstellungen zu ändern /speichern , dann kommt bei den
Rechnungspositionen bei Steuerrechner der Steuersatz zu wählen für das jeweilige Produkt . Ist halt mühselig für alle anzupassen . So wie es aussieht werden auch nur 4 verschiedene angenommen und da null fest eingestellt ist bleibt eigentlich nur die
Rechnungsabgrenzung ab Datum und danach die manuelle Eingabe vor dem Speichern der Rechnung . 2 UST Sätze auf der Rechnung
geht eh nicht . Der UST Betrag wird zwar rechnerisch bei manueller Eingabe pro Position kummuliert berichtigt aber das
Vorzeichen 5 oder 7,16,19 bleibt im Druck vorhanden , unabänderbar .
Nobody is perfect .
Luck

Beiträge: 194
Registriert seit: 04.04.2015

Re: MwST Senkung von 01.07.2020 - 31.12.2020
Geschrieben am 17.06.2020 um 15:41 als Antwort an: Themenverfasser
Bei kumulierten Rechnungen hast Du nur die Wahl, bis zum 30.06.2020 die Rechnung als sogenannte Abschluss- oder Abschlusszwischenrechnung zu stellen. Ab dem 01.07.2020 musst Du zwangläufig eine neue kumulierte Rechnung erstellen.
Grund hierzu ist, dass sonst jeder nicht mehr nachvollziehen kann u. U. wann Du welche Leistung erbracht hat.
Maßgeblich für den Steuersatz ist nämlich, wann die Leistung erbracht wurde und nicht, wann die Rechnung gestellt wird.
Du kann ja heute eine Leistung erbringen, aber auf Grund einer Vereinbarung nur alle 3 Monate eine Rechnung zu schreiben.
In diesem Fall würde das gar nicht mehr funktionieren, wenn Du über den 01.07. hinaus bist.

Maßgeblich für den anzuwendenden Steuersatz ist das Leistungsdatum, nicht das Rechnungsdatum.
Daher wird Dir nichts anderes übrig bleiben, außer ab dem 01.07.2020 eine neue Rechnung zu beginnen.

Rechnungen:
Wurden bereits Rechnungen mit Ausweis von 19% Umsatzsteuer geschrieben (Vorauszahlungs-, Anzahlungsrechnungen), in denen Leistungen für den Zeitraum nach dem 01.07. bis 31.12.2020 abgerechnet werden, sind diese Rechnungen zu korrigieren.

Jahresrechnungen:
Jahresrechnungen (Abrechnung von Leistungen z. B. für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2020) sind zu korrigieren.
Dies kann in Form einer Teilstornorechnung der ursprünglichen Rechnung und einer neuen Rechnung für o. g. Zeitraum erfolgen.

Verträge:
Hier sind zwei Varianten zu beachten:
1. Betrag zzgl. 19% USt - Der vereinbarte Betrag ändert sich nicht. Die Umsatzsteuer ist aus dem ursprünglichen vereinbarten Bruttobetrag herauszurechnen.
2. Betrag zzgl. gesetzlicher geschuldeter Umsatzsteuer - Der vereinbarte Betrag ändert sich. Die Umsatzsteuer von
16% / 7% ist für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 auf den vertraglich vereinbarten Nettobetrag zu erheben.
Im ersten Fall ist zwingend eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag zu schließen, aus der die korrekten Angaben (Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag, Bruttobetrag) hervorgehen.

Umtausch von Gegenständen:
Es ist der Steuersatz anzuwenden, der zum ursprünglichen Zeitpunkt des Kaufs galt.

Gutscheine:
Insbesondere bei der Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen ist eine ausführliche Dokumentation notwendig (Daten von Ausgabe und Einlösung / Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine), so dass der korrekte Umsatzsteuersatz angewendet werden kann

Anzahlungen (jetzt wird es erst richtig kompliziert):
Bei der Änderung der Umsatzsteuersätze sind in diesem Bereich grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten denkbar:

1. Leistungserbringung, Anzahlungen Steuerliche Behandlung, Leistung oder Teilleistung erbracht bis 30.6.2020.
Ob Anzahlungen geleistet worden sind ist unerheblich.
Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %

2.Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021
Anzahlungen sind vor dem 1.7.2020 nicht geflossen:
Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 16 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 %

3. Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021
Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 1.7.2020 geflossen
Die Anzahlungen vor dem 1.7.2020 waren mit 19 % bzw. 7 % besteuert worden (der leistende Unternehmer könnte aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in der Zeit ab dem 1.7. bis 31.12.2020 ausgeführt werden - soweit dies sicher
ist -, den Regelsteuersatz mit 16 % bzw. 5 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss mit dem entsprechenden Steuersatz), bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 1.7. bis 31.12.2020 sind die Leistungen mit 3 % zu entlasten.

4. Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020
Anzahlungen sind vor dem 1.1.2021 nicht geflossen
Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 31.12.2020 Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen
dem 1.7. und dem 31.12.2020 geflossen

Die Anzahlungen können mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden (der leistende Unternehmer kann aber
auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in 2021 ausgeführt werden, den Regelsteuersatz mit 19 % bzw. 7 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss in 2020 mit 19 % bzw. 7 %), bei Ausführung
der Leistung ab 2021 sind die Leistungen mit 3 % bzw. 2 % nachzuversteuern.

Die Entlastung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder Teilleistung auf die sich die Anzahlung bezieht, ausgeführt ist. Besteuert der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, erfolgt die Entlastung bzw. Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.
Hat der Unternehmer für zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 vereinnahmte Anzahlungen die Umsatzsteuer mit 16 % bzw. 5 % in der Rechnung angegeben, ist bei Leistungserbringung ab dem 1.1.2021 die Anzahlungsrechnung nicht zu berichtigen, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag mit dem neuen Steuersatz angegeben wird. Allerdings ist darauf zu achten, dass die in der Anzahlungsrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Schlussrechnung wieder offen abgesetzt wird.
Der Unternehmer kann aber auch seine Rechnung über die zum anderen Steuersatz vereinnahmten Anzahlungen berichtigen. Die Berichtigung erfolgt in diesem Fall für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer den Steuerausweis berichtigt.
Die Regelungen gelten nicht nur für den leistenden Unternehmer, sondern gleichfalls für die Vorsteuerabzugsbeträge des Leistungsempfängers.

Besonderheit:
Der Unternehmer kann für Leistungen auch schon vor Eintritt der jeweiligen Steuersatzänderung Rechnungen mit dem Steuersatz ausstellen, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung jeweils zutreffend ist.

Besonderheiten bei Restaurations- und Verpflegungsleistungen (nicht für Getränke):
vom 01.07. – 31.12.2020 gilt der Umsatzsteuersatz von 5%
vom 01.01. – 30.06.2021 gilt der Umsatzsteuersatz von 7%
ab 01.07.2021 gilt der Umsatzsteuersatz von 19%

Für die Anwendung ist die Ausführung des Umsatzes maßgebend, also der Zeitpunkt, wann die Leistung erbracht wurde.
Ohne Bedeutung ist, somit wann eine Rechnung ausgestellt wird oder wann eine Ausgangsrechnung vereinnahmt bzw. beglichen wird.

Achten Sie bitte darauf die Steuersätze entsprechend anzupassen, wenn Sie Rechnungen ab dem 1. Juli 2020 schreiben,
so dass es zu keiner falschen Ausweisung der Steuerbeträge kommt (zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen!).

Woran müssen Sie denken:
- Umstellung der Fakturierungsmodule
- Umstellung der Kassensysteme
- Anpassung von Dauerrechnungen
- Anpassung der Dauerverträge
- Anpassung von Jahresrechnungen
- Anpassung von Daueraufträgen (z. B. Miete, Leasing)

Alle Angaben und Informationen sowie Ausführungen ohne Gewähr.
Bitte informiert Euch daher Zwingend oder Zwangsläufig für Eure individuelle Situation bzw. Unternehmen bei Euren Steuerbaratern.
Gast

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Re: MwST Senkung von 01.07.2020 - 31.12.2020
Geschrieben am 24.06.2020 um 11:15 als Antwort an: Themenverfasser
Hallo,
funktionier leider nicht, nach einem Neustart steht de Wert wieder auf 19%
Oder hab ich da etwas übersehen?
Speichern hab ich auch angeklickt.
Grüsse
Jean-Claude
aus München

Beiträge: 236
Registriert seit: 20.05.2018

Re: MwST Senkung von 01.07.2020 - 31.12.2020
Geschrieben am 24.06.2020 um 11:17 als Antwort an: Themenverfasser
Hallo,

Dieser Initialwert aktualisiert sich automatisch, sobald man eine Rechnung mit einem abweichenden Umsatzsteuersatz abspeichert. Speichert man eine Rechnung mit 16%-Satz, werden 16% bei der nächsten Rechnung vorbelegt. Den Umsatzsteuersatz 16% können Sie direkt in einer Rechnung angeben.

Vielleicht hast du nach der Einstellungsänderung eine Rechnung mit 19% gespeichert und somit den Initialwert wieder überschrieben.

Viele Grüße
Jean-Claude
Administrator

Beiträge: 1070
Registriert seit: 01.07.2013

Re: MwST Senkung von 01.07.2020 - 31.12.2020
Geschrieben am 02.07.2020 um 12:18 als Antwort an: Themenverfasser
Hallo,

es ist nun eine neue Version 2.10.54 für Windows verfügbar. Dort kann man mit den Hotkeys "Ctrl-J" den Umsatzsteuersatz für die bestehenden Rechnungen automatisch anpassen.

Viele Grüße
Administrator

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